Medizinische Maskenpflicht für Studierende

9. März 2021

Änderung in der neuen Corona-Verordnung bzgl. Maskentragen von Studierenden/Prüflingen

Gemäß der jüngsten Änderungen der Corona-Verordnung des Wissenschaftsministeriums zum Studienbetrieb vom 7. März 2021 gilt ab sofort auch in allen Gebäuden und Räumen der Universität Stuttgart die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Das heißt konkret, dass ab sofort auch bei allen Präsenzprüfungen solche Masken getragen werden müssen, wie sie seit einiger Zeit bereits für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs und des Einzelhandels vorgeschrieben sind – das Tragen einer sogenannten Alltagsmaske ist also ab sofort auch in den Räumen der Universität Stuttgart nicht mehr zulässig.

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